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Du planst Geschenke an Mitarbeiter*innen und Geschäftsfreunde?

So bleiben Geschenke steuerlich im grünen Bereich.

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Geschenke sind ein beliebtes Mittel, um Wertschätzung zu zeigen. Gerade als Einzelunternehmer solltest du die steuerlichen Rahmenbedingungen genau kennen, um die Vorteile bestmöglich zu nutzen. Auch für das aktuelle Jahr gibt es wieder Freigrenzen zu beachten, die wir dir hier übersichtlich erklären – mit Blick auf Mitarbeiter*innen und Geschäftsfreunde.

Geschenke an Mitarbeiter*innen

Einmalige Anlässe (Geburtstag, Hochzeit etc.):

Hier sind Geschenke bis zu einem Wert von 60 € brutto pro Anlass steuerfrei. Das bedeutet, diese Geschenke werden nicht als Arbeitslohn behandelt und sind sozialversicherungsfrei.

Monatliche Sachzuwendungen:

Für laufende Zuwendungen (z. B. kleine Aufmerksamkeiten, Gutscheine) gilt eine monatliche Freigrenze von 50 € brutto. Innerhalb dieses Betrags sind die Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig: Geldleistungen sind grundsätzlich nicht steuerfrei; es muss sich um Sachbezüge handeln.

Geschenke an Geschäftsfreunde und Kund*innen

Seit 2024 gilt eine erhöhte Freigrenze von 50 € netto pro Empfänger*in und Wirtschaftsjahr (vorher 35 €).

Das heißt: Du kannst als Betriebsausgabe Geschenke an deine Geschäftspartner*innen bis zu diesem Wert absetzen, ohne dass auf Empfängerseite eine Steuerpflicht entsteht.

Liegt der Wert über 50 €, kannst du die Steuer pauschal mit 30% übernehmen (§ 37b EStG), damit dein Gegenüber keine Steuer auf den Empfang zahlen muss.

Achtung: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gilt die Nettofreigrenze, also ohne Umsatzsteuer. Für Kleinunternehmer gilt die Bruttofreigrenze.

Streuwerbeartikel bis 10 € netto gelten nicht als Geschenke und bleiben immer steuerfrei und absetzbar, unabhängig vom Empfänger.

Unser Praxistipp für dich als Einzelunternehmer*in

  • Nutze die großzügigen Freigrenzen gezielt und dokumentiere alle Geschenke sorgfältig.

  • Achte darauf, dass Geschenke immer betrieblich veranlasst sind – private Zuwendungen haben keine steuerliche Wirkung.

  • Für teurere Geschenke prüfe die Pauschalversteuerung, um deine Geschäftspartner*innen zu entlasten und trotzdem die Kosten steuerlich geltend zu machen.

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Erik
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28. November 2025

© smarta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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