Was musst du ab 2026 beim Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen steuerlich beachten?
Neue Regeln für Ladeerstattung, Wallbox-Zuschüsse und steuerfreie Vorteile.
Das Bundesfinanzministerium hat am 11.11.2025 die Spielregeln für steuerliche Vorteile rund ums Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen aktualisiert. Ab Januar 2026 greifen neue Abrechnungsmodelle und Vereinfachungen – für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen gleichermaßen.
Neuerungen für Arbeitgeber
Vergünstigtes Laden steuerfrei: Stellst du deinen Mitarbeitern Ladestrom unentgeltlich oder vergünstigt in einer betrieblichen oder verbundenen Einrichtung zur Verfügung, bleibt der Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Das gilt weiterhin – auch für Leiharbeitnehmer beim Entleihbetrieb.
Wallbox und Zuschüsse: Überlässt du Mitarbeitern eine Ladevorrichtung dauerhaft oder bezuschusst deren private Wallbox, kannst du die Lohnsteuer pauschal mit 25% abführen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Wichtig: Das geht nur für Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Abrechnung ab 2026: Die bisherigen monatlichen pauschalen Ladeerstattungen laufen zum Jahresende 2025 aus.
Ab 2026 musst du für die Erstattung selbst getragener Stromkosten deiner Mitarbeitenden zurückgreifen auf:
tatsächlich nachgewiesene Strommengen und Preise (Zähler in der Wallbox, Mobiler Zähler oder im Fahrzeug integrierter Stromzähler mit eindeutig zuordenbarer Verbrauchsanzeige)
oderdie neue Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts.
Prozess-Tipp: Prüfe deine Car-Policy und Abrechnungssysteme frühzeitig. Nur bei vollständiger Dokumentation der geladenen kWh sind Erstattungen steuerlich sicher abgedeckt.
Neuerungen für Arbeitnehmer*innen
Laden beim Arbeitgeber bleibt attraktiv: Wenn du dein E-Auto im Betrieb gratis oder vergünstigt lädst, ist das steuerfrei – es gibt keine Steuergrenze oder Höchstbeträge.
Private Wallbox und Zuschüsse: Bekommst du eine Wallbox geschenkt oder einen Zuschuss vom Arbeitgeber, fällt für dich auf diesen geldwerten Vorteil pauschale Lohnsteuer an. Aber: Alles Weitere bleibt steuerfrei, solange zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht.
Erstattung Stromkosten zu Hause: Für Dienstwagen, die du über eine private Ladeeinrichtung lädst, kannst du dir ab 2026 vom Arbeitgeber steuerfrei die Stromkosten erstatten lassen – vorausgesetzt, du hast einen separaten Zähler für die geladenen kWh und wählst entweder die tatsächlichen Kosten (inkl. Grundpreis) oder die Strompreispauschale laut Statistischem Bundesamt. Dokumentation ist Pflicht!
Nicht vergessen: Für private E-Autos sind Stromkostenerstattungen durch den Arbeitgeber steuerpflichtig.
Extra für alle:
Die neuen Regeln gelten für den gesamten Zeitraum bis Ende 2030. Steuerfreie Vorteile gibt es nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.
Quellen & weitere Infos:
Offizielles Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 11.11.2025 (PDF)
Erik
28. November 2025
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