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Was musst du ab 2026 beim Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen steuerlich beachten?

Neue Regeln für Ladeerstattung, Wallbox-Zuschüsse und steuerfreie Vorteile.

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Das Bundesfinanzministerium hat am 11.11.2025 die Spielregeln für steuerliche Vorteile rund ums Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen aktualisiert. Ab Januar 2026 greifen neue Abrechnungsmodelle und Vereinfachungen – für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen gleichermaßen.

Neuerungen für Arbeitgeber

  • Vergünstigtes Laden steuerfrei: Stellst du deinen Mitarbeitern Ladestrom unentgeltlich oder vergünstigt in einer betrieblichen oder verbundenen Einrichtung zur Verfügung, bleibt der Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Das gilt weiterhin – auch für Leiharbeitnehmer beim Entleihbetrieb.

  • Wallbox und Zuschüsse: Überlässt du Mitarbeitern eine Ladevorrichtung dauerhaft oder bezuschusst deren private Wallbox, kannst du die Lohnsteuer pauschal mit 25% abführen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Wichtig: Das geht nur für Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

  • Abrechnung ab 2026: Die bisherigen monatlichen pauschalen Ladeerstattungen laufen zum Jahresende 2025 aus.

Ab 2026 musst du für die Erstattung selbst getragener Stromkosten deiner Mitarbeitenden zurückgreifen auf:

  • tatsächlich nachgewiesene Strommengen und Preise (Zähler in der Wallbox, Mobiler Zähler oder im Fahrzeug integrierter Stromzähler mit eindeutig zuordenbarer Verbrauchsanzeige)
    oder

  • die neue Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts.

Prozess-Tipp: Prüfe deine Car-Policy und Abrechnungssysteme frühzeitig. Nur bei vollständiger Dokumentation der geladenen kWh sind Erstattungen steuerlich sicher abgedeckt.

Neuerungen für Arbeitnehmer*innen

  • Laden beim Arbeitgeber bleibt attraktiv: Wenn du dein E-Auto im Betrieb gratis oder vergünstigt lädst, ist das steuerfrei – es gibt keine Steuergrenze oder Höchstbeträge.

  • Private Wallbox und Zuschüsse: Bekommst du eine Wallbox geschenkt oder einen Zuschuss vom Arbeitgeber, fällt für dich auf diesen geldwerten Vorteil pauschale Lohnsteuer an. Aber: Alles Weitere bleibt steuerfrei, solange zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht.

  • Erstattung Stromkosten zu Hause: Für Dienstwagen, die du über eine private Ladeeinrichtung lädst, kannst du dir ab 2026 vom Arbeitgeber steuerfrei die Stromkosten erstatten lassen – vorausgesetzt, du hast einen separaten Zähler für die geladenen kWh und wählst entweder die tatsächlichen Kosten (inkl. Grundpreis) oder die Strompreispauschale laut Statistischem Bundesamt. Dokumentation ist Pflicht!

Nicht vergessen: Für private E-Autos sind Stromkostenerstattungen durch den Arbeitgeber steuerpflichtig.

Extra für alle:

Die neuen Regeln gelten für den gesamten Zeitraum bis Ende 2030. Steuerfreie Vorteile gibt es nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.

Quellen & weitere Infos:

Offizielles Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 11.11.2025 (PDF)

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Erik

Erik

28. November 2025

© smarta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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