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Neue Wahlmöglichkeit für Minijobber ab 01.07.2026

Zurück in die Rentenversicherung

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Neue Wahlmöglichkeit für Minijobber ab 01.07.2026: Zurück in die Rentenversicherung

Ab dem 1. Juli 2026 gibt es eine wichtige Neuerung für alle mit Minijob: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann nun einmalig wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren.

Was ändert sich konkret?

Minijobber*innen, die die Befreiung von der Rentenversicherung gewählt haben, können:

  • ab dem 01.07.2026 die Aufhebung der Befreiung beantragen,

  • damit wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen,

  • und dadurch vollwertige Rentenversicherungszeiten sammeln.

Die Aufhebung der Befreiung ist eine Einmalentscheidung für das bestehende Minijob-Verhältnis und gilt für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung.

Wie läuft das in der Praxis?

Wenn du (oder deine Mitarbeitenden) aktuell im Minijob von der Rentenversicherung befreit bist, gilt:

  • Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden.

  • Die Rentenversicherungspflicht beginnt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Antragseingangs beim Arbeitgeber folgt.

  • Eine rückwirkende Begründung der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich.

  • Der Arbeitgeber meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale; diese kann innerhalb eines Monats widersprechen.

Wichtig:

Die Erklärung gilt einheitlich für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Wer mehrere Minijobs hat, kann die Befreiung nicht nur für einen einzelnen Job aufheben.

Welche Beiträge fallen dann an?

Im Minijob zahlt der Arbeitgeber bereits einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag (typischerweise 15 % des Arbeitsentgelts). 

Mit der Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht:

  • zahlst du einen Eigenanteil von 3,6 % deines Verdienstes als Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung,

  • es gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 € im Monat.

Welche Vorteile bringt dir die Rentenversicherungspflicht im Minijob?

Durch die Rentenversicherungspflicht erwirbst du vollwertige Pflichtbeitragszeiten und damit u. a.:

  • verbesserte Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen,

  • Ansprüche auf Reha-Leistungen (medizinisch und beruflich),

  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung,

  • die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung,

  • Übergangsgeld während bestimmter Reha-Maßnahmen der Rentenversicherung,

  • eine höhere gesetzliche Rente.

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, verzichtet auf einen Großteil dieser Leistungen, soweit keine anderweitige Versicherungspflicht besteht.

Besonderheit: Minijob und Altersrente

Für Bezieher*innen einer Altersrente gelten je nach Erreichen der Regelaltersgrenze besondere Regeln:

  • Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in Minijobs grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit.

  • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht eigentlich Versicherungsfreiheit; hier kann aber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und weiter rentenversicherungspflichtig gearbeitet werden.

Neu ist, dass auch Minijobber*innen, die sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, ab 01.07.2026 die Befreiung wieder aufheben und damit erneut rentenversicherungspflichtig werden können.

Was solltest Du jetzt tun?

Wenn Du einen Minijob hast oder als Arbeitgeber Minijobber*innen beschäftigst:

  • Prüfe, ob für den Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt.

  • Überlege, ob die Vorteile der Rentenversicherungspflicht für dich bzw. deine Mitarbeitenden attraktiv sind.

  • Kläre mit deinem Arbeitgeber bzw. mit deinen Minijobbern, ob ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung gestellt werden soll.

  • Beachte die Fristen: Wirksamkeit jeweils ab dem Folgemonat nach Antragseingang.

Wenn Du wissen möchtest, welche Auswirkungen die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht konkret auf Deine Altersvorsorge und Deine Steuer hat, sprich uns an – wir schauen uns deinen individuellen Fall im Detail an.

Dein Team der smarta Steuerberatung

Quellen & weitere Infos:

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Erik

Erik

30. Juli 2026

© smarta Steuerberatungsgesellschaft mbH

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